Mehrwertsteuer: 7 oder 19%?

31 Mär 2009 by Stefan Wabner, 7 Comments »

Tax

(Photo: x_jamesmorris)

Auch wenn Steuern nicht zum absoluten Lieblingsthema eines Kulturschaffenden gehören, eine korrekte Abrechnung scheint zwar kompliziert, ist am Ende aber gar nicht so schwer. Meist ist die Angst etwas falsch zu machen größer als das Problem an sich. Seid euch gewiss, ihr seid nicht die Einzigen, denen Steuern immer wie ein Buch mit sieben Siegeln vorkommen. Gerade beim Thema Mehrwertsteuer kommt man schnell in die Versuchung pauschal immer 19% abzurechnen, um „auf Nummer sicher“ zu gehen. Dies ist meist nicht nur unnötig, sondern auch falsch. Lüften wir das Geheimnis, wann 7 und wann 19% Mehrwertsteuer abgerechnet werden dürfen.

Wann 7%?

In Deutschland sind 19% Mehrwertsteuer obligatorisch. Für einige Produkte und Dienstleistungen gilt aber ein verringerter Satz von 7%. Dies trifft im Besonderen zu für “die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben” (§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG).

Will heißen: Immer, wenn ein Werk entsteht, das urheberrechtlich geschützt ist, oder wenn man jemanden die Nutzung des Werkes überträgt, gilt der ermäßigte Steuersatz.

Dazu gehören zum Beispiel:

- Artikel für Magazine und Zeitungen

- Pressemitteilungen

- gestaltete Webseiten und Firmenlogos

- Filme

- Jingles

- Musikstücke

- Noten

- Computerprogramme

- Fotos

- Eintrittskarten für Theater, Konzerte und Ausstellungen

- Theatervorführungen und vergleichbare Darbietungen

- Überlassung von Filmmaterial zu Vorführungen

- Film- und Diavorführungen

- Bücher, Magazine und Zeitungen

- Gemälde, Collagen, Zeichnungen

- per Hand gefertigte Bildhauerkunst

Wann 19%?

Alle Selbstständigen, die mit ihrer Arbeit keine Urheberrechte erwerben, müssen wie gewohnt ihre Mehrwertsteuer mit 19% abrechnen. Dies bezieht sich nicht einfach auf die Bezeichnung des Berufes, sondern ist immer auf die tatsächlich geleistete Arbeit zu übertragen. Viele Freiberufler nehmen unterschiedliche Arten von Aufträgen an und so gilt es hier besonders genau zu unterscheiden.

Folgende Berufsgruppen fallen unter die 19%:

- Cutter

- Lektoren

- Korrektoren

- Übersetzter

- Dozenten

- Berater

Achtung.

Wie überall steckt der Teufel im Detail.

So ist zwar das Erstellen von Fotos mit 7% zu berechnen. Verkauft der Fotograf aber nur Abzüge seiner Bilder, muss er wieder 19% in Rechnung stellen.

Verkauft die Theatergruppe in der Pause Getränke, ist zwar die Vorstellung mit ermäßigtem Steuersatz abzurechnen, doch alles andere wieder ganz normal mit 19%.

Freie Journalisten können durch eine Sonderregelung grundsätzlich mit 7% abrechnen, solange sie journalistische Aufträge annehmen.

Noch einmal zusammengefasst: Immer, wenn Urheberrechte geschaffen oder weitergegeben werden, gelten 7 ansonsten 19%. Wer sich nicht sicher ist, fragt am besten beim Finanzamt oder bei seinem Steuerberater nach.


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7 Comments

  1. Eve sagt:

    Danke für diesen Artikel!
    Er bringt zumindest ein wenig Licht ins Dunkel der möglichen Besteuerungen.
    Trotzdem weiss ich in meinem Fall nicht, wie ich meine Umsatzsteuer nun berechne (bin freiberuflich tätige, selbständige Kostümdesignerin) und werde wohl in eine Stunde bei einem Steuerberater investieren müssen, obwohl ich das aus Kostengründen eigentlich vermeiden wollte…
    Ist nur zu hoffen, dass ich einen finde, der sich auf diesem speziellen Gebiet auskennt.

  2. admin sagt:

    7% gelten immer dann, wenn urheberrechtlich Geschütze Werke entstehen. Bei neuen Designs ist das der Fall. Frag doch mal bei Kollegen nach, wie die abrechnen. Würde mich selber mal interessieren.

  3. Nele sagt:

    Hallo,

    ich wundere mich etwas darüber, dass Lektoren unter 19% geführt werden.

    In einem Seminar für angehende Lektoren (durchgeführt von Leuten, die diesen Beruf schon lange ausüben) wurde betont, dass ein *Lektorat* mit 7% (da “eigene Schöpfung”) abgerechnet und vom Finanzamt anerkannt wird, ein *Korrektorat* hingegen mit 19%.
    Woher nimmst Du denn Deine Einteilung?

  4. admin sagt:

    Hallo Nele,

    19% fallen immer dann an, wenn keine Urheberrechte durch die Arbeit erworben werden. Wenn du ein Buch lektorierst, bleiben die Rechte beim Autor. Es sei denn die Änderungen sind so gravierend das ein neues Werk entsteht. Der Fall ist zugegebenermaßen schwierig, da durch Neuformulierungen eine schöpferische Tätigkeit vorhanden ist. Jeder Fall ist für sich zu betrachten.

    “Beim reinen Korrigieren oder Umformulieren eines Textes entstehen noch keine Urheberrechtsansprüche. Anders verhält es sich hingegen, wenn ganze Passagen umgeschrieben oder zum Beispiel Klappentexte verfasst werden. In solchen Fällen kann durchaus ein urheberrechtlich geschützter Beitrag entstehen. Der Lektor ist dann Urheber und hat unter anderem einen Anspruch auf Namensnennung.” –> von http://www.vfll.de/

    Wenn dies der Fall ist, dann kann er meiner Meinung nach auch 7% berechnen.

    Gruß Stefan

  5. Schoschie sagt:

    Der Artikel ist etwas zu ungenau. Bei der Abrechnung von grafischen Dienstleistungen wird z. B. üblicherweise nur der Entwurf (!) der Drucksache/Website etc. mit 7% angesetzt, die Produktion jedoch mit 19%. Nur in Bezug auf die Entwurfsphase ist es sinnvoll, von Urheberrechten zu sprechen.

    Wenn ich z. B. für jemanden eine Website baue, rechne ich z. B. 10 h Entwurf mit 7% an, alle weiteren Schritte (Templates bauen, Back-End entwickeln, Server konfigurieren etc.) jedoch mit 19%.

    Wie man das im Detail entscheidet, ist vermutlich eine Aufgabe für einen Steuerberater, der sich mit Urheberrecht auskennt.

    Irreführend ist es jedoch, zu behaupten, dass man auf grafische Dienstleistungen, von denen als Teil Urheberrechte entstehen, was üblicherweise immer der Fall ist, pauschal mit 7% abrechnen kann.

  6. admin sagt:

    Hallo Schoschie,

    Danke, dass Du etwas genauer auf die Feinheiten in Deiner Branche eingegangen bist. Das ganze Thema ist für viele sehr schwer nachvollziehbar und wirft häufig Fragen auf. Du hast Recht: alle Arbeiten wie die Entwurfsphase, in denen Urheberrechte entstehen, sind mit 7%, der Rest mit 19% abzurechnen.

    Wenn dies in der Rechnung akurat getrennt wird, dann musst es auch dementsprechend ausgewiesen werden. Dem ganzen Aufwand kann man vielleicht einen Riegel vorschieben, in dem man jeden Arbeitsgang nicht explezit aufführt.
    Wie wäre es mit: “Entwurf und Fertigstellung einer Website, XYZ Euro, 7% Mwst”?

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