Mehrwertsteuer: 7 oder 19%?

Auch wenn Steuern nicht zum absoluten Lieblingsthema eines Kulturschaffenden gehören, eine korrekte Abrechnung scheint zwar kompliziert, ist am Ende aber gar nicht so schwer. Meist ist die Angst etwas falsch zu machen größer als das Problem an sich. Seid euch gewiss, ihr seid nicht die Einzigen, denen Steuern immer wie ein Buch mit sieben Siegeln vorkommen. Gerade beim Thema Mehrwertsteuer kommt man schnell in die Versuchung pauschal immer 19% abzurechnen, um „auf Nummer sicher“ zu gehen. Dies ist meist nicht nur unnötig, sondern auch falsch. Lüften wir das Geheimnis, wann 7 und wann 19% Mehrwertsteuer abgerechnet werden dürfen.

Wann 7%?

In Deutschland sind 19% Mehrwertsteuer obligatorisch. Für einige Produkte und Dienstleistungen gilt aber ein verringerter Satz von 7%. Dies trifft im Besonderen zu für “die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben” (§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG).

Will heißen: Immer, wenn ein Werk entsteht, das urheberrechtlich geschützt ist, oder wenn man jemanden die Nutzung des Werkes überträgt, gilt der ermäßigte Steuersatz.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Artikel für Magazine und Zeitungen
  • Pressemitteilungen
  • gestaltete Webseiten und Firmenlogos
  • Filme
  • Jingles
  • Musikstücke
  • Noten
  • Computerprogramme
  • Fotos
  • Eintrittskarten für Theater, Konzerte und Ausstellungen
  • Theatervorführungen und vergleichbare Darbietungen
  • Überlassung von Filmmaterial zu Vorführungen
  • Film- und Diavorführungen
  • Bücher, Magazine und Zeitungen
  • Gemälde, Collagen, Zeichnungen
  • per Hand gefertigte Bildhauerkunst

Wann 19%?

Alle Selbstständigen, die mit ihrer Arbeit keine Urheberrechte erwerben, müssen wie gewohnt ihre Mehrwertsteuer mit 19% abrechnen. Dies bezieht sich nicht einfach auf die Bezeichnung des Berufes, sondern ist immer auf die tatsächlich geleistete Arbeit zu übertragen. Viele Freiberufler nehmen unterschiedliche Arten von Aufträgen an und so gilt es hier besonders genau zu unterscheiden.

Folgende Berufsgruppen fallen unter die 19%:

  • Cutter
  • Lektoren
  • Korrektoren
  • Übersetzter
  • Dozenten
  • Berater

Achtung

Wie überall steckt der Teufel im Detail.

So ist zwar das Erstellen von Fotos mit 7% zu berechnen. Verkauft der Fotograf aber nur Abzüge seiner Bilder, muss er wieder 19% in Rechnung stellen.

Verkauft die Theatergruppe in der Pause Getränke, ist zwar die Vorstellung mit ermäßigtem Steuersatz abzurechnen, doch alles andere wieder ganz normal mit 19%.

Freie Journalisten können durch eine Sonderregelung grundsätzlich mit 7% abrechnen, solange sie journalistische Aufträge annehmen.

Noch einmal zusammengefasst: Immer, wenn Urheberrechte geschaffen oder weitergegeben werden, gelten 7 ansonsten 19%. Wer sich nicht sicher ist, fragt am besten beim Finanzamt oder bei seinem Steuerberater nach.

Literatur

Ein gutes Nachschlagewerk ist immer viel Wert. Kauft Euch das Buch: Umsatzsteuerrecht für 10,90 Euro! Es behandelt alle relevanten Punkte. Wer etwas tiefer in die Materie eindringen möchte, ist mit dem Buch Umsatzsteuer bestens beraten.

Hier gibt’s mehr:

Um das komplette Steuer 1×1 zu lesen, klickt hier.

Weitere interessante Artikel:

Bewirtungskosten als Betriebsausgabe

Reisekosten korrekt abrechnen

geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) richtig absetzen

Foto: Andres Rueda

47 Replies to Mehrwertsteuer: 7 oder 19%?

  1. Eve sagt:

    Danke für diesen Artikel!
    Er bringt zumindest ein wenig Licht ins Dunkel der möglichen Besteuerungen.
    Trotzdem weiss ich in meinem Fall nicht, wie ich meine Umsatzsteuer nun berechne (bin freiberuflich tätige, selbständige Kostümdesignerin) und werde wohl in eine Stunde bei einem Steuerberater investieren müssen, obwohl ich das aus Kostengründen eigentlich vermeiden wollte…
    Ist nur zu hoffen, dass ich einen finde, der sich auf diesem speziellen Gebiet auskennt.

  2. admin sagt:

    7% gelten immer dann, wenn urheberrechtlich Geschütze Werke entstehen. Bei neuen Designs ist das der Fall. Frag doch mal bei Kollegen nach, wie die abrechnen. Würde mich selber mal interessieren.

  3. Nele sagt:

    Hallo,

    ich wundere mich etwas darüber, dass Lektoren unter 19% geführt werden.

    In einem Seminar für angehende Lektoren (durchgeführt von Leuten, die diesen Beruf schon lange ausüben) wurde betont, dass ein *Lektorat* mit 7% (da „eigene Schöpfung“) abgerechnet und vom Finanzamt anerkannt wird, ein *Korrektorat* hingegen mit 19%.
    Woher nimmst Du denn Deine Einteilung?

  4. admin sagt:

    Hallo Nele,

    19% fallen immer dann an, wenn keine Urheberrechte durch die Arbeit erworben werden. Wenn du ein Buch lektorierst, bleiben die Rechte beim Autor. Es sei denn die Änderungen sind so gravierend das ein neues Werk entsteht. Der Fall ist zugegebenermaßen schwierig, da durch Neuformulierungen eine schöpferische Tätigkeit vorhanden ist. Jeder Fall ist für sich zu betrachten.

    „Beim reinen Korrigieren oder Umformulieren eines Textes entstehen noch keine Urheberrechtsansprüche. Anders verhält es sich hingegen, wenn ganze Passagen umgeschrieben oder zum Beispiel Klappentexte verfasst werden. In solchen Fällen kann durchaus ein urheberrechtlich geschützter Beitrag entstehen. Der Lektor ist dann Urheber und hat unter anderem einen Anspruch auf Namensnennung.“ –> von http://www.vfll.de/

    Wenn dies der Fall ist, dann kann er meiner Meinung nach auch 7% berechnen.

    Gruß Stefan

  5. Schoschie sagt:

    Der Artikel ist etwas zu ungenau. Bei der Abrechnung von grafischen Dienstleistungen wird z. B. üblicherweise nur der Entwurf (!) der Drucksache/Website etc. mit 7% angesetzt, die Produktion jedoch mit 19%. Nur in Bezug auf die Entwurfsphase ist es sinnvoll, von Urheberrechten zu sprechen.

    Wenn ich z. B. für jemanden eine Website baue, rechne ich z. B. 10 h Entwurf mit 7% an, alle weiteren Schritte (Templates bauen, Back-End entwickeln, Server konfigurieren etc.) jedoch mit 19%.

    Wie man das im Detail entscheidet, ist vermutlich eine Aufgabe für einen Steuerberater, der sich mit Urheberrecht auskennt.

    Irreführend ist es jedoch, zu behaupten, dass man auf grafische Dienstleistungen, von denen als Teil Urheberrechte entstehen, was üblicherweise immer der Fall ist, pauschal mit 7% abrechnen kann.

  6. admin sagt:

    Hallo Schoschie,

    Danke, dass Du etwas genauer auf die Feinheiten in Deiner Branche eingegangen bist. Das ganze Thema ist für viele sehr schwer nachvollziehbar und wirft häufig Fragen auf. Du hast Recht: alle Arbeiten wie die Entwurfsphase, in denen Urheberrechte entstehen, sind mit 7%, der Rest mit 19% abzurechnen.

    Wenn dies in der Rechnung akurat getrennt wird, dann musst es auch dementsprechend ausgewiesen werden. Dem ganzen Aufwand kann man vielleicht einen Riegel vorschieben, in dem man jeden Arbeitsgang nicht explezit aufführt.
    Wie wäre es mit: „Entwurf und Fertigstellung einer Website, XYZ Euro, 7% Mwst“?

  7. Maria sagt:

    Wie ist es beim Verkauf auf Messen in Ausland? 0%, 7% oder 19%?

  8. @Maria

    Wenn wir einen Dienstleistung (Performance) im EU Ausland erbringen, berechnen wir keinen Umsatzsteuer. Wie es mit dem Verkauf von Waren aussieht, weiß ich nicht.

    Der Verkauf auf Messen stellt einen Sonderfall dar. Versuche Dich in Einschlägigen Steuerforem zu informieren.

  9. Anny sagt:

    You say that for a performance in another EU country you don’t add VAT. But you still have to pay the VAT? Or is it VAT shifted (Mehrwertsteuer verlegt)?

    The other day I phoned the taxman and he said I have to pay the VAT in the country where I am performing. So when I perform in Germany I’ll have to get a German VAT Identification Number and pay the VAT in Germany, but when the buyer is a German company then it is possible to shift the VAT. And then there is the question if it is the VAT percentage of your own country or of the country where you are performing. It’s confusing.

  10. @Anny Did we met at the living statue festival? Which one were you?

    If you have to pay a VAT, than it is the percentage of the country you are performing in. I think, for a performance, a „service“ the client dont have pay VAT. I do not charge him the VAT. In my opinion this applies for every EU country.

  11. Danke für den Post! Jetzt brauche ich die Information nur noch für Österreich, Schweiz und andere Länder.

  12. Hauke NIssen sagt:

    Guten Tag,
    wie ist es bei meiner Musik, deren Urheber ich bin, und die ich auf CDs verkaufe?
    Wie werden diese CDs berechnet? Mit Mst 7% oder19 %?
    Lieber Gruß von der Insel Föhr
    Hauke Nissen

  13. @Portraitmahler Warum benötigtst Du die Info für Östereich und Schweiz? Du musst nur Mehrwersteuer in einem Land bezahlen.

  14. @Hauke Für Deine CDs musst Du 19% Mehrwertsteuer bezhahlen. Ist wie mit den Fotografen. 7% geltern fürs Foto schießen. Die Abzüge oder in Deinem Fall CDs müssen mit 19% vesteuert werden.

  15. Bernhard sagt:

    Hallo Stefan,

    das dürfte so nicht stimmen. Ich bin Foto- und Videograph der Hochzeitsbilder erstellt und Hochzeitsfilme. Unstreitig ist dass auf den Bildern die und Filme die gemacht werden das Urheberrecht zur Anwendung kommt. Das Brautpaar erhält eine DVD mit den Bildern und eine DVD mit dem Film (KEINE ABZÜGE)!

    Nun habe ich mit 7% abgerechnet und das Finanzamt meint NEIN, ich muss mit 19% abrechnen.
    BEDRÜNDUNG des Finanzamtes nach der Umsatzsteuerprüfung:
    Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG ist nur die sonstige Leistung der Rechteverwertung (z.B. Bildjounarlist, Modefotograf, Werbung) mit 7% versteuerbar, wobei das Bild selbst unwesentlicher Bestandteil der Leistung sein muss. Steht hingegen die Überlassung des Bildes selbst im Vordergrund (Substanzwert des Bildes) und ist die geistige Leistung (Urheberrecht) nur unwesentlicher Bestandteil, so liegt insgesamt eine Lieferung zum Normal-Steuersatz vor. Da es sich bei den hießigen Umsätzen um Auftragsleistungen handelt, wobei die Bilderstellung und der Bildverkauf die Hauptleistung darstellen ist von einer Lieferung nach § 3 (1) UStG i.V.m- UStAE Abschnitt 12.7. Abs. 18 auszugehen.
    Zudem ist die Entgeldaufteilung in einigen Rechnungen nicht akzepabel da die Relation der Entgelte für die Bildproduktion und die vermeintliche Rechteübertragung nicht angemessen erscheint.

    Da ich keine Bilder verkaufe sondern das Brautpaar nur die CD mit den Bilddateien Negative) erhält inkl. die Abtretung der Nutzungsrechte bin ich nun etwas verwirrt. Die Filme die ich anfertige kommen hier überhaupt nicht zur Sprache.Das Urheberrecht ist hier eindeutig, Bild- und Filmerstellung fallen unter das Urheberrecht aber so wie das geschrieben steht steht mit kein Urheberrecht zu da ich einen Auftraggeber habe.

    Das würde auch letztendlich bedeuten dass KEIN Fotograf irgendwelche Urheberrechte erwirbt sobald ein Auftrag vorliegt. Mit selbst kommt die Erklärung vom Finanzamt ziemlich schwammig vor da ja das Urheberrecht ausgehebelt wird und das Finanzamt davon ausgeht dass ich Bilder verkaufe was nicht der Fall ist sondern nur die Bilddateien die meiner Meinung nach Urheberrechtlich geschützt sind.

    Wäre sehr nett wenn Du eine kleine Stellungnahme abgeben könntest denn ich habe vor hierzu einen Anwalt für Steuerrecht hinzuzuziehen. Ich möchte keine Rechteberatung aber Deine Meinung hierzu dürfte interessant sein.

    Viele Grüße
    Bernhard

  16. Alma sagt:

    Hallo!

    Bei den Übersetzern muss man auch einen Unterschied machen: Fachübersetzer (d.h. Übersetzer von Gebrauchstexten) nehmen 19%, Literaturübersetzer schaffen ein eigenes künstlerisches Werk und treten an den Verlag die Urhebberrechte ab, deswegen: 7%.

  17. chris sagt:

    hallo stefan,

    wie ist es bei auftriten als künstler (artisten, zauberer, jongleure…) und zwar nicht in einem theater sondern auf firmenevents? hast du gute nachweise, das hier 7% gerechtfertigt sind? da herrscht ja immer unklarheit, außerdem gab es im dez. änderungen in den ustg-richtlinien, die artisten nicht zu den theaterähnlichen darbietungen zählen.
    gruß,chris
    p.s. guter blog!!

  18. @Alma, Danke für Deinen Kommentar. Das war mir neu mit den Fachtexten

  19. @Bernhard Ich möchte noch einmal deutlich machen, dass ich kein Jurist bin. Gesetze sollten von jedem verstanden werden können. Ich interprätiere das Gesetz so, dass du mit der Bilder CD oder Negativ und einem (mündlichen) Vertrag die Rechte an den Bildern abgibts. Ich gehe auch davon aus, dass ein Fotograf mit dem Auslöser ein Bildrecht erschafft. -> Also 7%.

    Nach dem, was du schreibst, würden die Bildrechte von Anfang an beim Auftraggeber liegen und der Fotograf ist nur „Werkzeug“. So sollte es nicht sein, denn der Fotograf entscheidet wie das Foto geschossen wird. Der Auftaggeber motiviert den Fotograf. z.B. durch Geld doch er erschafft das Bild nicht.

  20. @Chris, darüber ist mir noch nichts bekannt. Ich wäre dir Dankbar, wenn du die Passage posten könntest.

  21. Mich interessiert die Umsatzsteuer mit 7%.
    Sie gilt für Gemälde, Collagen, Zeichnungen. Ist es da egal AUF WAS? Ab wann kann man von Zeichnung sprechen?
    Ich habe nämlich über 60 Motive, die ich auf Keramik male. Hauptsächlich auf Essgeschirr. Der Aufwand ist sehr groß. Ich finde es nicht o.k., dass ich „sicherheitshalber“ bisher 19% Mwst. abführe.

    Was ist ihre Meinung dazu?
    Liebe Grüße
    Layla Elisabeth

  22. Hallo Layla,
    die Frage ist, ob du mit den Motiven ein Urheberrecht erwirbst, weil die Motive deine Kreation ist. Ich glaube, wenn du so argumentierst sind 7% gerechtfertigt.

  23. Ich danke für die Antwort.
    Wissen sie wie ich Urheberrechte auf Motive erwerbe?
    Ich habe mir das Wort „tassenkaufhaus“ schützen lassen, für handgerfertigte Tassen, die man über`s Internet kaufen kann. Das Wort allein hat mich schon beim Marken- und Patentamt 300 Euro gekostet. Gibt es nicht einen anderen günstigeren, rechtskräftigen Weg, evtl. über einen Notar?

    Mit freundlichem Gruß
    Layla Elisabeth

  24. Indem Du selber ein Muster entwirfst, einen Text schreibst oder Lied komponierst erbwirbst / hast du schon die Uhrheberrechte. :-)

  25. Frank sagt:

    Hallo Stefan,
    Erst mal vielen Dank für Deine informative Seite!
    Ich bin als Komponist zum einen als Songschreiber für einen Verlag tätig, zum anderen führe ich selbst eine Edition beim selben Musikverlag. Nun bekomme ich zum Teil für meine Kompositionen einmal eine Abrechnung als Komponist, zum anderen Teil bekomme ich als „Verleger“ meiner eigenen Komposition noch einen weiteren Teil (Verlagsanteil). (Der Hintergrund ist, dass ich dadurch einen besonders tollen Deal habe und den halben Verlagsanteil selber kassiere)
    Nun denke ich, dass ich auf die Abrechnung als Komponist auf jeden Fall 7% MwSt draufschlagen sollte. Wie sieht es aber mit der Abrechnung über meine Edition aus? Würden hier 19% anfallen?

    Vielen Dank und besten Gruß,
    Frank

  26. Hallo Frank,

    Mit dem Thema kenne ich mich nicht aus. Auch nicht was in diesem Zusammenhang eine Edition ist. Wenn diese Edition normal mit 19% abgerechnet wird, gehe ich davon aus, dass dies auch für Deine Werke zutrifft. Für diesen Sonderfall wirst du einen Steuerberater fragen müssen, der tiefer in der Materie steckt.
    lg
    Stefan

  27. Bruno sagt:

    Hallo, ich habe in eine Förderschule mit Schwerpunkt lernen in Rahmen eines NRW Förderprogramm „Kultur und Schule“ unterrichtet . (http://www.mfkjks.nrw.de/kultur/foerderprogramm-kultur-und-schule-8482/) Honorar war auf 2.000 Euro im Jahr festgesetzt. Das Finanzamt hatte 19% Umsatzsteuer verrechnet. Ist das Korrekt?
    Mit freundlichen Grüßen
    Bruno Wioska

  28. Hallo Bruno, Ich bin kein Steuerexperte, denke aber, das 19% ok sind, da du eine Art Unterricht gegeben hast.

  29. andrea sagt:

    Hallo,
    wie verhält es sich denn mit Texten, die ich für ein Museum schreibe? Also das, was auf Texttafeln, Schildern usw. steht? Hat alles einen wissenschaftlichen Inhalt.

    Danke! Andrea

  30. Hallo,
    ich denke, dass mit dem Urheberrecht steht so nicht im Gestestext drin, es gibt einen Steuerleitfaden für Kuenstler der Finanzverwaltung im Freistaat Bayern http://www.verwaltung.bayern.de/egov-portlets/xview/Anlage/1609794/SteuertippsfuerKuenstler.pdf, der Licht ins Dunkel bringt, wie ich finde. Demnach ist der Unterschied zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit die Zitat „künstlerische Gestaltungshöhe“ und demnach auch der Unterschied zwischen 19% und 7%:
    „Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Ge
    staltungshöhe erreichen. Dabei ist auf die tatsächlich ausgeübte Gesamttätigkeit abzustellen.“
    Soweit die Freien Bayern.

  31. Mathis sagt:

    Eine Unterscheidung ist noch wichtig:
    Das Urheberrecht kann in keinem Fall weitergegeben werden. Es bleibt mein Urheber, ob der will oder nicht. Was jedoch weitergegeben werden kann sind Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte. So ist wichtig in einem entsprechenden Vertrag die richtigen Begriffe zu benutzen, da dieser sonst ungültig ist.

  32. Michael sagt:

    Hallo Stefan,
    ich bin Feuerartist und muss seit diesem Jahr MWSt. zahlen, da ich letztes Jahr über die 17500 Umsatzgrenze gekommen bin.
    Nun habe ich gehört, dass Artistik und Jonglagedarbietungen nicht mit 7%, Tanzdarbietungen hingegen schon mit 7% abgerechnet werden können. Meine Show beinhaltet Sowohl Tanz als auch Jonglage und Akrobatik. Kommt es dann darauf an, worauf ich den Schwerpunkt setze?
    Und wenn ich nur 7% zahlen muss, dann gilt das nur für die Gage, aber Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Materialkosten muss ich dann mit 19% berechnen?

  33. Hallo Michael,
    bitte habe verständnis, dass ich keine Rechtsberatung geben kann. Ich bin nur ein interessierter Laie. Aber bei der Argumentation und Beschreibung für das Finanzamt würde ich auf den tänzerischen Schwerpunkt Deiner Performance Gewicht legen. Du bist ein Tänzer, der auch mit Feuer agiert ;)

    Fahrt- Material- und Übernachtungskosten mit 19% oder du machst einen Pauschalpreis.

  34. Klaus Eichler sagt:

    In Ihrer Aufstellung der Berufe – 7 oder 19% – liegen Sie leider bei dem von Ihnen als „Cutter“ bezeichneten Beruf falsch. Abgesehen davon, dass sich (gerade bei freiberuflichen) die Berufsbezeichnung „Filmeditor“ längst durchgesetzt hat (schauen Sie doch mal bei Wikipedia), gehören Filmeditoren GRUNDSÄTZLICH zu den Urhebern am Filmwerk (die anderen Miturheber sind Kameraleute und Regisseure, beim Spielfilm im Abwägungsfall auch die Szenenbildner). Aus diesem Grunde werden Filmeditoren auch von der URHEBERRECHTS-Vertretung „VG Bild-Kunst“ vertreten.

  35. Karl. Arthur sagt:

    Ich habe Theaterstück aufgeführt nun bekomme ich die Rechnung von Licht und Ton mit 19% MwSt
    Ist dies korrekt oder muss ich nur 7 % bezahlen?

  36. Das ist egal ob 7 oder 19% denn das ist ein durchlaufender Posten und du bekommst es mit Deinen Mehrwersteuereinnahmen verrechnet.

  37. Thi Jetzer sagt:

    Hallo, ich bin Schweizerin , ich will Nagelkurs in Deutschland studieren, muss ich 19% Steuern bezahlen?
    Bitte können Sie mir infos geben ! Ich danke ihnen LgThi

  38. Sussi sagt:

    Hallo, ich komme damit nicht klar…ich habe selbständige Illustration angefangen, freelance, habe aber kein Firma, nur Webseite und meine Aufträge bekomme ich nicht jeden Monat … und wenn ich die bekomme, das ist dann nur 200 pro Monat. Wie viel soll ich denn Steuer bezahlen …ich habe gelesen es spiekt auch die Summe pro Jahr eine Rolle. Oder ist es nicht so? Ich zeichne für die Bücher und damit weiss ich auch nicht ob man 7% oder 19% zahlt?

Trackbacks for this post

  1. Kleines Steuer- Einmaleins Teil 3: geringwertiges Wirtschaftsgüter (GWG) richtig absetzen | Kunst und so.
  2. Serie: Kleines Steuer- Einmaleins | Kunst und so.
  3. Besucherzahlen und Blogeinnahmen im April 2010 | Kunst und so.
  4. Besucherzahlen und Blogeinnahmen im Mai 2010 | Kunst und so.
  5. Besucherzahlen und Blogeinnahmen im Juni 2010 | Kunst und so.
  6. Besucherzahlen und Blogeinnahmen im Juli 2010 | Kunst und so.
  7. Besucherzahlen und Blogeinnahmen im Oktober 2010 > Kunst und so.

Leave a Reply