Kleines Steuer- Einmaleins Teil 1: Bewirtungskosten als Betriebsausgabe
Aufgrund der erhöhten Nachfragen zum Thema Steuern kommt hier der erste Teil einer kleinen Übersicht der meistgestellten Steuerfragen. In Teil 2 geht es um Reisekosten und wie man sie korrekt abrechnet.
Besprechungen, Verhandlungen und andere geschäftliche Aktivitäten mit Kunden und solchen, die es werden sollen, machen bei Bier und einer guten Mahlzeit doppelt so viel Spaß. Auch wenn das Fazit lautet: „Außer Spesen nicht gewesen“, ein netter Abend oder Nachmittag ist auch schon viel Wert und in jedem Fall besser als ein schlechter. Schön, dass Aufwendungen für geschäftlich veranlasste Bewirtungen steuerlich geltend gemacht werden können. Das hilft Steuern zu sparen. Und sparen, liebe Leser, das wollen wir alle sehr gern, denn ihr wisst es schon längst: „Früher war alles besser“ und es kommen „harte Zeiten“ auf uns zu. Das habe ich zumindest neulich in der Straßenbahn mitbekommen. Aber genug mit weisen Sprüchen. Damit bei der Abrechnung alles mit rechten Dingen zugeht, findet ihr hier, was beachtet werden muss:
Voraussetzungen
Der Grund der Bewirtung muss, wie schon erwähnt, geschäftlich bedingt sein. Das könnte die Anbahnung zum Vertragsabschluss oder eine Projektbesprechung sein. Die Verköstigung muss angemessen sein. Ein Essen im Edelrestaurant mit Schampus und Co kann dazu führen, dass die Verhältnismäßigkeit angezweifelt wird. Kleine Aufmerksamkeiten wie Gebäck oder Kaffee sind ebenfalls nicht abzugsfähig.
Korrekter Beleg
Der Bewirtungsbeleg muss maschinell erstellt und zeitnah ausgefüllt werden. Zur einzelnen Auflistung der Speisen und Getränke gehören außerdem noch Ort, Datum und die Höhe der Aufwendungen. Auf einem separaten Blatt werden dann die vollständigen Namen der teilnehmenden Personen sowie der Anlass der Bewirtung aufgeschrieben. Ein pauschales „Geschäftsessen“ reicht da nicht aus. Beschreibt dem Finanzamt etwas genauer, worum es ging. Möglich sind Angaben wie „Besprechung für Auftrag XY“ oder „Preisverhandlung mit XYZ“. Übersteigt der Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer 150 Euro, muss der Name des Gastgebers, also eurer, ebenfalls mit auf dem Beleg stehen. Eine Vorlage für Bewirtungsaufwendungen findet ihr HIER.
Steuerlicher Abzug
In den letzten Jahren gab es zu diesem Thema viel Streit und unterschiedliche Urteile. Der Bundesfinanzhof hat 2005 eine endgültige Entscheidung getroffen. Als Betriebsausgaben können 70% des Rechnungsbetrages geltend gemacht werden. 30% werden sozusagen als Eigenanteil angesehen. Die Vorsteuer, und das freut alle sehr, ist für Freiberufler, die Umsatzsteuer ausweisen, zu 100% absetzbar.
Das Milchmädchen-Beispiel:
Der Rechnungsbetrag ist 119 Euro Brutto. Dann sind 19 Euro Mehrwertsteuer voll abzugsfähig und von den restlichen 100 Euro Netto können wiederum 70 Euro als Betriebsausgaben abgerechnet werden.
Der Vollständigkeit wegen bleibt zu erwähnen, dass auch Trinkgeld in angemessener Höhe abzugsfähig ist. Es muss auf dem Beleg vermerkt und vom Empfänger unterzeichnet werden.
Wie sind eure Erfahrungen zu diesem Thema? Gab es schon mal Probleme mit dem Finanzamt?
Wie Reisekosten korrekt abrechnet werden erfahrt ihr in Teil 2.
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Kann ein Berater Bewirtungskosten im Porjekt an seinen Auftraggeber abrechnen und dafür nur Kopien der Bewirtungsbelege einreichen?
Hallo Iris,
Ich denke dass der Bewirtungsgrund OK geht aber die Original Quittungen benötigst.
Gruß
Stefan
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