Kleines Steuer- Einmaleins Teil 3: geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) richtig absetzen

Papier

Mag keiner so richtig: Steuern zahlen. Photo:kozumel


Dies ist der 3. Teil des kleinen Steuer -Einmaleins. In Teil 1 und 2 haben wir uns mit der Abrechnung von Bewirtung– und Reisekosten beschäftigt. Heute geht es um das richtige Absetzen von geringwertigen Wirtschaftsgütern kurz GWG genannt.

Zu geringwertigen Wirtschaftsgütern Zählen alle erworbenen Produkte, die folgende Merkmale aufweisen:

  1. Sie gehören zum Anlagevermögen. Es wird also nicht mit ihnen gehandelt.
  2. Sie sind beweglich und abnutzbar. Nutzungsrechte, Patente und Lizenzen fallen nicht darunter.
  3. Sie sind selbstständig nutzbar. Nicht selbstständig nutzbar ist sind z.B. Werkzeuge, Maschinenersatzteile und Peripheriegeräte von Computern wie Maus, Tastatur und Monitore.
  4. Die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten überschreiten nicht den Betrag von 410,- Euro.  Bei Freiberuflern die Umsatzsteuer entrichten, gilt dieser Betrag als Nettowert.

Ab dem 1. Januar 2010 gibt es im Zuge des Wirtschaftsbeschleunigungsgesetzes für die Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter eine neue Regelung. Dabei wird die Art der Abschreibung in 3 Kategorien eingeteilt:

Anschaffungskosten bis 150,00 Euro netto

Wirtschaftsgüter die den Nettowert von 150 Euro nicht überschreiten, können entweder sofort oder über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Anschaffungskosten von 150.01 bis 410,00 Euro netto

Diese Erzeugnisse können genau wie in der ersten Kategorie – einem Betrag von bis zu 150,00 Euro – sofort oder nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Das ist neu. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit alle Wirtschaftsgüter über 150,00 Euro für das laufende Jahr in einem Sammelposten zusammenzufassen und komplett über 5 Jahre linear (jedes Jahr 20%) abzuschreiben.

Anschaffungen über 150,01 Euro müssen gesondert gelistet werden. Dieses Verzeichnis muss nicht angelegt werden wenn es aus der Buchführung ersichtlich wird.

Für das jeweilige Wirtschaftsjahr muss festgelegt werden, nach welcher Methode abgeschrieben werden soll. Wurde einmal die 410 Euro Regelung angewendet, muss sie auch für alle übrigen Wirtschaftsgüter, die einen Betrag von 410,00 Euro nicht überschreiten, angewendet werden.

Anschaffungskosten von 410,01 bis 1000,00 Euro netto

Hier kann zwischen dem Abschreiben über die übliche Nutungsdauer oder das Zusammenfassen in den Sammelposten über 5 Jahre gewählt werden.

Welche Methode der Abschreibung Ihr benutzt ist natürlich jedem selber überlassen. Für weitere Steuertipps schaut Euch den Liste „Kleines Steuer – Einmaleins“ an.

Literatur

Der Praxisleitfaden Einnahmen-Überschuss-Rechnung kostet 16,20 Euro und ist eine Schritt für Schritt Anleitung, damit die Abrechnung beim Finanzamt ein Erfolg wird.

Hier gibt’s mehr:

Um das komplette Steuer 1×1 zu lesen, klickt hier.

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15 Replies to Kleines Steuer- Einmaleins Teil 3: geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) richtig absetzen

  1. Sebastian sagt:

    Hi,

    ich bin am Überlegen, mir ein neues Handy zu besorgen, was ich natürlich auch privat nutzen würde. Wie sieht es hiermit aus? Könnte ich einen Teil der Anschaffungskosten absetzen? Zählen Handys als GWG und müsste ich dieses auch abschreiben?

    Danke!

  2. Den Sachverhalt zu Handys weiß ich nicht. Wenn du es rein beruflich nutzt sollte es auch absetzbar sein. Wenn du es zum Teil privat nutzt, wirst du es wie mit den übrigen Telefonkosten anteilsmäßig abrechnen können.

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