Der Kunde zahlt nicht?

Teil 3: Selbstbewusstsein und wie man Ratenzahlung vereinbart

Schon im Artikel Der Kunde zahlt nicht? Teil 1: Die nächsten Schritte und Der Kunde zahlt nicht? Teil 2: Vorbeugen und Cool bleiben habe ich Tipps gegeben, wei man bei Zahlungsverzug vorgeht. Nils Breithaupt ist Rechtsanwalt und Schulden sind sein tägliches Tagesgeschäft. Deswegen ist er der beste Ansprechpartner, wenn es um dieses Thema geht. In diesem Gastartikel gibt er seine Ratschläge.

Der Gläubiger als Bittsteller!?

Grundsätzlich präsentieren sich viele Gläubiger als Bittsteller und machen ihre berechtigten Forderungen nicht selbstbewusst geltend. Dabei ist doch die zeitnahe Bezahlung von Rechnungen, zumindest in Deutschland, üblich und selbstverständlich. Ein schlechtes Gewissen braucht niemand zu haben, nur weil er die Bezahlung seiner bereits erbrachten Leistung verlangt.

Auch der Forderung eines angemessenen Vorschusses steht aus meiner Sicht nichts entgegen. Gerade bei Neukunden sollte hiervon viel öfter Gebrauch gemacht werden. Lohnenswerte Neugeschäfte werden so wohl nicht verhindert. Im Gegenteil, ein solches Verhalten ist für mich Ausdruck einer gewissen Professionalität und wird auch dementsprechend wahrgenommen.

Wie mahne ich?

Wenn Kunden auf die gestellte Rechnung nicht zahlen, sollte immer in einem gleich bleibenden Turnus gemahnt werden. Wichtig ist die Einführung eines schematisierten Mahnverfahrens, welches immer gleich abläuft (außer es sprechen konkrete Gründe dagegen). Schlecht ist, wenn sich eine inkonsequente Forderungsbeitreibung im Kundenkreis verbreitet.

Zum Thema Selbstbewusstsein: Es gibt sogar Firmen, die bereits vor der eigentlichen Fälligkeit ein erstens „Mahnschreiben“ versenden und an den bevorstehenden Zahlungstermin erinnern. Man muss sich seine Kunden erziehen und im Ergebnis bleibt festzustellen, dass diese nur machen was man mit sich machen lässt.

Der Schuldner will und kann nicht?

Was aber tun, wenn der Schuldner zwar zahlungswillig aber nicht zahlungsfähig, grundsätzlich also kooperativ ist. Üblich ist der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung. Diese sollte aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden. Dabei ist es zweckmäßig, verschiedene andere Dinge mitzufixieren, z.B. welche Konsequenzen ein Ausbleiben einer Rate hat.

Zudem sollte ein möglicherweise doch noch notwendig werdendes Gerichtsverfahren schon mit vorbereitet werden. Dies durch eine Erklärung des Schuldners, dass er die konkrete Schuld aus dem streitgegenständlichen Schuldverhältnis als vollumfänglich bestehend anerkennt.

So lässt sich dann ein etwaiges Prozessrisiko minimieren. Man sollte wissen, dass es in einem möglichen Prozess bestimmte Beweislastregeln gibt. Grundsätzlich hat der Kläger das Bestehen seines Anspruchs (dem Grunde und der Höhe nach) zu beweisen. In der Praxis scheitern manche Prozesse schlicht daran, dass der Kläger seinen Anspruch einfach nicht beweisen kann. Dies, weil es z.B. weder Zeugen (er selbst ist keiner) noch irgendwelche schriftlichen Fixierungen gibt. Nicht ausreichend ist die bloße Vorlage der Rechnung, die neben ihrer Existenz zunächst nichts weiter beweist …

Die optimale Vereinbarung!

Optimal ist es, wenn eine solche Vereinbarung notariell getroffen wird. Der Schuldner kann sich in diesem Fall wirksam der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, was durch einen „einfachen“ Vertrag nicht möglich ist.

D.h. mit einem solchen Titel könnte, ohne ein weiteres gerichtliches Verfahren, der titulierte Anspruch mit staatlichen Mitteln geltend gemacht werden. Das wiederum heißt, es kann zum Beispiel ein Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung beauftragt oder eine Kontopfändung veranlasst werden.

Der  Notar ist immer objektiv und unparteiisch. Er kann (und soll) einen Vertrag für oder mit den Parteien entwerfen. Am Besten natürlich nach einem Entwurf des Gläubigeranwaltes. Die Notar-Kosten hierfür sind abhängig von der Forderungshöhe und deutlich geringer als man denkt. Bei den meisten Forderungen dürften die Kosten im zweistelligen Bereich liegen! Ein gutes Argument für den Gläubiger um ein solches Vorgehen durchzusetzen, denn so kann ein etwaiger gerichtlicher Prozess sehr kostengünstig vermieden werden.

Die erste Zahlung ist erfolgt

Was ist zu tun, wenn nun eine erste Rate gezahlt wird? Der Gläubiger hat, neben der Tilgung seiner Hauptforderung, Anspruch auf Verzinsung und Erstattung etwaiger Kosten (z.B. Mahngebühren). Gesetzlich geregelt ist in § 367 BGB eine Tilgung zunächst der Kosten, dann der Zinsen und erst dann der Hauptforderung.

Rechtsanwalt Nils Breithaupt

 

Aus meiner Erfahrung wird dies von den Gläubigern nicht umgesetzt. Diese rechnen die Zahlungen in der Regel privilegiert an, nämlich zunächst auf die Hauptforderung. Im Ergebnis kann dies dann, je nach Forderungshöhe, deutliche Zinsverluste bedeuten. Umgekehrt, wie auch vom Gesetzgeber gewollt, können niedrige Raten im Einzelfall allein die Zinsen tilgen, sodass die Hauptforderung zunächst bestehen bleibt.

Man muss sich vor Augen führen das dem Schuldner ein Darlehen gewährt wird. Eigentlich selbstverständlich, wenn eben nicht zuerst die Darlehenssumme getilgt wird.

Wer mehr zum Thema Inkasso, bzw. zur Optimierung seines Forderungseinzuges lesen möchte, dem lege ich unseren kostenlosen E-Mail-Kurs ans Herz.

 

Lest auch:

Der Kunde zahlt nicht? Teil 1: Die nächsten Schritte

Der Kunde zahlt nicht? Teil 2: Vorbeugen und Cool bleiben

Weitere interessante Artikel:

15 Gründe sich gerade jetzt selbstständig zu machen

Richtig Rechnungen stellen Teil 2: Muss man seine Rechnung unterschreiben?

Wie kalkuliert ein Freiberufler seinen Stundensatz?

 

3 Replies to Der Kunde zahlt nicht?

Teil 3: Selbstbewusstsein und wie man Ratenzahlung vereinbart

  1. jenne sagt:

    guter beitrag! hab noch was anderes zwecks selbstbewusstsein bei google gefunden. lohnt sich mal vorbeizuschauen: selbstbewusstsein lg, jenne

  2. Stephan sagt:

    Ich kann das vollkommen verstehen. Besser ist es, wenn er zahlt

Trackbacks for this post

  1. Der Kunde zahlt nicht? Teil 1: Die nächsten Schritte > Kunst und so.

Leave a Reply