Reisekostenreform 2014: 
Fahrten zur zweiten Betriebsstätte voll abziehbar

Freiberufler oder Unternehmer dürfen für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrem Büro bzw. Betrieb nur die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer geltend machen. Haben Freiberufler oder Unternehmer aber mehr als ein Büro bzw. mehr als eine Betriebsstätte, ist die Entfernungspauschale nur für Fahrten zu einer Betriebsstätte anzusetzen. 

Die Entfernungspauschale ist nur für Fahrten zu der Betriebsstätte anzusetzen, die den Mittelpunkt der dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit darstellt (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG, n.F.). Dies entspricht nicht nur der gesetzlichen Neuregelung, sondern auch der Rechtsprechung der Finanzgerichte zur alten Rechtslage.

In der Konsequenz finden alle Fahrten zwischen Wohnung und der Zweitbetriebsstätte im Rahmen einer auswärtigen Tätigkeit statt. Das heißt, diese Fahrten sind voll abziehbar.

Praxis-Beispiel:
Ein Freiberufler aus Bonn hat sein Büro im 15 km entfernten Sankt Augustin. Er unterhält zusätzlich ein zweites Büro im 120 km entfernten Dortmund. Mit seinem Firmenwagen (Bruttolistenpreis 30.000 €) fährt der Freiberufler an 200 Tagen im Jahr zum 15 km entfernten Büro. An 24 Tagen im Jahr (2 Tage im Monat) fährt er zu seinem 120 km entfernt liegenden Büro nach Dortmund. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben ermittelt er wie folgt:

1. Fahrten zum 15 km entfernt liegenden Büro:

30.000 € x 0,03% x 15 km x 12 Monate = 1.620,00 €
abzüglich der Entfernungspauschale von

15 km x 0,30 € x 200 Tage = – 900,00 €

= nicht abziehbare Betriebsausgaben   720,00 €

2. Fahrten zum 120 km entfernt liegenden Büro:

Die Betriebsstätte in Dortmund bildet nicht den Mittelpunkt der dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit. Die Fahrten nach Dortmund sind deshalb als Geschäftsreisen (auswärtige Tätigkeiten) einzustufen, sodass die Fahrtkosten uneingeschränkt abziehbar sind.

Nutzen Sie Ihre Gestaltungsmöglichkeiten! In der Vergangenheit wurden alle Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als eingeschränkt abzugsfähige Fahrten eingestuft. Nach der neuen Rechtslage gilt das nur noch für Fahrten zwischen Wohnung und der Betriebsstätte, die den Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit des Unternehmers bildet.

Tipp: Diese vorteilhafte Rechtsanwendung kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, solange noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.

Buchempfehlung – „Fahrzeuge im Steuerrecht 2013/2014″

Fahrzeuge im Steuerrecht 2013:2014Die steuerlichen Regelungen zum Firmenwagen ändern sich laufend und sind im Laufe der Zeit immer umfangreicher geworden. Dieses Buch berücksichtigt bereits die Auswirkungen, die sich durch die gesetzliche Neuregelung der Reisekosten ab 2014 ergeben. Dieser Praxisleitfaden kombiniert die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung und zeigt, worauf es beim PKW tatsächlich ankommt.

Der Praxisleitfaden bietet schnelle Problemlösungen, die anhand von Beispielen und Buchungssätzen leicht nachvollziehbar sind. Somit besteht die Möglichkeit, sich gezielt mit den Informationen zu befassen, die gerade benötigt werden.

Dieses Buch befasst sich mit allen Themenbereichen, z. B.

  • warum die private Nutzung eines Firmenwagens durch Unternehmer und Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt wird,
  • ob die private PKW-Nutzung durch einen GmbH-Gesellschafter als Arbeitslohn, im Rahmen eines Mietvertrags oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen ist,
  • warum ein Firmen-PKW nicht automatisch entnommen wird, wenn die betriebliche Nutzung unter 10% sinkt,
  • welche umsatzsteuerlichen Besonderheiten bei den Firmenwagen einer Personengesellschaft zu beachten sind,
  • wie die Entfernungspauschale für 2013 und 2014 berechnet wird.

Insbesondere die Entfernungspauschale hat sich durch BFH und gesetzliche Neuregelungen geändert. Das ist insbesondere für Arbeitgeber von Bedeutung, wenn sie ihrem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, der für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt werden darf. Ob nur die Entfernungspauschale abziehbar ist, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte hat, die seit dem 1.1.2014 erste Tätigkeitsstätte heißt. Eine tabellarische Übersicht zeigt die Unterschiede von 2013 zur Rechtslage ab dem 1.1.2014 auf. Beim Unternehmer kommt es darauf an, wo sich der Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit befindet.

Das Buch könnt ihr für 44 Euro hier bestellen.

Dieser Gasartikel wurde zur Verfügung gestellt von krudewig-steuermedien.de

Foto:  experience Madeira, Algarve, Brazil !! unter creative common Lizenz

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