Kleines Steuer- Einmaleins Teil 2: Reisekosten korrekt abrechnen

8 Aug 2009 by Stefan Wabner, 11 Comments »
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laurenatclemson

Unterwegs. Foto: laurenatclemson


Im 1. Teil des kleinen Steuer- Einmaleins ging es um Bewirtungskosten als Betriebsausgabe. Heute widmen wir uns den Reisekosten. Als Mime und Performancekünstler bin ich viel unterwegs. Das ist nicht nur schön, sondern kostet auch Geld. Ein großer Teil davon kann steuerlich geltend gemacht werden. Hier ein Überblick:

Fahrtkosten

Jedem steht frei, wie er reist. Ich persönlich bevorzuge Bahn und Flieger, nicht nur, weil ich viele Punkte in Flensburg habe, sondern weil es sehr entspannend ist unterwegs Filme zu schauen, mit dem iPhone zu spielen und z.B. diesen Artikel zu schreiben.

Diese Art der Fortbewegung macht auch die Abrechnung leicht. Alle betrieblich bedingten Fahrten können problemlos als Fahrtkosten geltend gemacht werden. Dazu zählen auch Taxi, Mietwagen, die öffentlichen Verkehrsmittel und Fähren. Umsatzsteuer ist wie gewohnt abzugsfähig. Passt bei Flugtickets auf. Hier können verschiedene Steuerarten auftreten bzw. überhaupt keine deutsche Mehrwertsteuer anfallen.

Wird der private PKW benutzt, gibt es 3 verschiedene Arten der Abrechnung. Die unkomplizierteste ist eine pauschale Abrechnung der Kilometer. In Deutschland können 0,30 €, in Österreich 0,35 € pro gefahrenen Kilometer abgezogen werden. Dies muss in einer Reisekostenabrechnung dokumentiert werden. Achtung, bei der Reisekostenpauschale ist keine Vorsteuer abzugsfähig.

Übernachtungskosten

Alle tatsächlich angefallenen Kosten für Unterkünfte wie Hotel, Herberge oder Apartment werden anerkannt. Nebenkosten wie Minibar und „Bezahlfernsehen“ gehören nicht dazu. Alle anderen Reisenebenkosten wie Telefon, Fax, Parkuhren oder Garagennutzung müssen durch Belege glaubhaft gemacht werden.

Ist in der Hotelrechnung das Frühstück enthalten und lässt sich dieser Anteil nicht explizit ermitteln, müssen die Übernachtungskosten in Deutschland um pauschal 4,80 € (20% von 24 € des Verpflegungsmehraufwands) gekürzt werden. Im Ausland adäquat 20% des geltenden Pauschalbetrags.

Bsp.: Die Hotelrechnung liegt bei 100 € inklusive Frühstück. Dann können die Übernachtungskosten mit 95,20 € (100€ – 4,80€) abgerechnet werden.

Verpflegungsmehraufwand

Wer einmal eine Reise macht, der muss auch mal etwas essen. Das ist meist teurer als sich zu Hause eine Stulle zu schmieren. Schön, dass diese Zusatzkosten in Form von Pauschalen abzugsfähig sind. Bei Abwesenheit von mindestens 8 Stunden sind das 6 €, bei mindestens 16 Stunden 12 € und bei mindestens 24 Stunden 24 Euro. Für die Abwesenheit im Ausland gelten andere Pauschalen, welche HIER eingesehen werden können.

Update: Danke an bejott für folgenden Hinweis: “Die Abwesenheitszeiten gelten pro Kalendertag. Seid Ihr also von 22 Uhr bis 7 Uhr des Folgetages unterwegs (warum auch immer), besteht kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand, da pro Kalendertag keine Abwesenheit von mindestens 8h vorliegt.”

Der Artikel soll einen Überblick der wichtigsten Reiskosten geben. Was ist eurer Meinung nach noch wichtig?

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11 Comments

  1. [...] Kleines Steuer- Einmaleins Teil 2: Reisekosten korrekt abrechnen | Kunst und so. (tags: reisekosten steuer finanz einmaleins howto archiv est) [...]

  2. [...] Fahrtenbuch. Der zerknitterte Fahrtenbuchblock kann mit diesem Programm getrost im Handschuhfach liegen gelassen werden. Die Auswertung für das Finanzamt muss trotzdem selber übernommen werden. Tipps zur Reisekostenabrechnung gibt es HIER. [...]

  3. Unter http://www.logmytrip.de/Reisekosten/ gibt’s noch einige interessante Artikel zum Thema Reisekosten.

    Gruss Andre

  4. Halo Andre,

    vielen Dank für diesen Link. Das ist echt eine Riesensammlung.

    Gruß
    Stefan

  5. [...] des kleinen Steuer -Einmaleins. In Teil 1 und 2 haben wir uns mit der Abrechnung von Bewirtung- und Reisekosten beschäftigt. Heute geht es um das richtige Absetzen von geringwertigen Wirtschaftsgütern kurz GWG [...]

  6. [...] Teil 2: Reisekosten korrekt abrechnen [...]

  7. [...] Kleines Steuer- Einmaleins Teil 2: Reisekosten korrekt abrechnen [...]

  8. bejott sagt:

    kleiner hinweis zum verpflegungsmehraufwand. die abwesenheitszeiten gelten pro kalendertag. seid ihr also von 22uhr bis 7uhr des folgetages unterwegs (warum auch immer), besteht kein anspruch auf verpflegungsmehraufwand, da pro kalendertag keine abwesenheit von mind. 8h vorliegt.

  9. @bejott Danke für den Hinweis. Ich update das gleich mal!

  10. [...] Kleines Steuer- Einmaleins Teil 2: Reisekosten korrekt abrechnen (71 Seitenzugriffe) [...]

  11. [...] In den anderen Artikeln wurde sich mit den Themen Bewirtungskosten als Betriebsausgabe, Reisekosten korrekt abrechnen und geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) richtig absetzen [...]

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